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   FG Münster, 17.05.2006 - 7 K 5976/02 F   

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https://dejure.org/2006,15801
FG Münster, 17.05.2006 - 7 K 5976/02 F (https://dejure.org/2006,15801)
FG Münster, Entscheidung vom 17.05.2006 - 7 K 5976/02 F (https://dejure.org/2006,15801)
FG Münster, Entscheidung vom 17. Mai 2006 - 7 K 5976/02 F (https://dejure.org/2006,15801)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlustübergang bei Abspaltung eines Kommanditanteils von einer Kapitalgesellschaft auf eine andere

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlustfeststellung Gewerbesteuer: - Verlustübergang bei Abspaltung eines Kommanditanteils von einer Kapitalgesellschaft auf eine andere

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verlustübergang bei Abspaltung eines Kommanditanteils von einer Kapitalgesellschaft auf eine andere; Anforderungen an Unternehmeridentität und Unternehmensidentität bei Beteiligungswechsel; Voraussetzungen für eine Abspaltung im Sinne des Umwandlungsrechts

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1536
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus FG Münster, 17.05.2006 - 7 K 5976/02
    Dies gilt auch für die gewerbesteuerrechtliche Sicht (vgl. BFH-Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl. II 1993, 616 und zuletzt Urteil vom 17.01.2006 VIII R 96/04 in BFH/NV 2006, 885).
  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04

    Ermittlung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei Gesellschafterwechsel in einer

    Auszug aus FG Münster, 17.05.2006 - 7 K 5976/02
    Dies gilt auch für die gewerbesteuerrechtliche Sicht (vgl. BFH-Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl. II 1993, 616 und zuletzt Urteil vom 17.01.2006 VIII R 96/04 in BFH/NV 2006, 885).
  • BFH, 06.09.2000 - IV R 69/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 17.05.2006 - 7 K 5976/02
    Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10 a GewStG grundsätzlich verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt (vgl. BFH-Urteil vom 06.09.2000 IV R 69/99, BStBl. II 2001, 731).
  • BFH, 31.08.1999 - VIII B 74/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 17.05.2006 - 7 K 5976/02
    Dementsprechend entfällt grundsätzlich beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10 a GewStG, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt (vgl. BFH-Beschluss VIII B 74/99 vom 31.08.1999, BStBl. II 1999, 794).
  • FG Münster, 25.11.2016 - 13 K 3634/13

    Verlust/Verwertungsmöglichkeiten - Verlustfortführung nach Verschmelzung

    Wird jedoch eine Kapitalgesellschaft (hier: Vw-GmbH), die Mitunternehmerin einer Personengesellschaft ist (hier: Y.-oHG), auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen (hier: Klägerin), geht der auf die Überträgerin entfallende gewerbesteuerliche Verlustvortrag in analoger Anwendung des § 19 Abs. 2 UmwStG 2002 auf die Übernehmerin über, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 erfüllt sind (vgl. FG Münster, Urteil vom 17.5.2006 7 K 5976/02 F, EFG 2006, 1536; Abschnitt 68 Abs. 3 Nr. 6 der Gewerbesteuerrichtlinien - GewStR - 1998).
  • FG Nürnberg, 26.11.2008 - III 262/05

    Übergang eines für eine Personengesellschaft festzustellenden Gewerbeverlustes

    Der von der Klägerin dargelegten Rechtsauffassung, die auch in der Literatur und Kommentierung (vgl. z.B. Herzig/Förster/Förster in DStR 1996, 1027; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 19 UmwStG Tz. 41 ff; Schmitt/Hörnagel/Stratz, UmwG - UmwStG, § 19 UmwStG Rz. 12) sowie in der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 17.05.2006 7 K 5976/02 F (EFG 2006, 1536) zur im Streitfall anzuwendenden Gesetzeslage vertreten wird, schließt sich der Senat nicht an.
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